Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetzt (JGG) enthält besondere Vorschriften in Bezug auf die Regelungen des allgemeinen Strafrechts sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessrechtlicher Hinsicht.

Für Jugendliche, die sich zum Zeitpunkt der Tat zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr befinden, ist zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Sofern der Beschuldigte zwar volljährig ist, aber zum Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt er vor dem Gesetz als Heranwachsender. Hier muss von dem Jugendgericht geprüft werden, ob das Jugendstrafrecht noch Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Das Jugendstrafrecht ist außerdem anzuwenden, wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Beschuldigte im Alter zwischen 14 und 21 Jahren müssen grundsätzlich vor dem Jugendgericht angeklagt werden. Als Rechtsfolge der Straftat unterscheidet das Jugendstrafrecht zwischen Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Dabei soll die Sanktion verhängt werden, welche nach der Persönlichkeit des Angeklagten für eine Resozialisierung am besten geeignet erscheint. Versprechen mehrere Sanktionen den gleichen Erfolg, muss das Gericht diejenige wählen, welche den geringsten Eingriff darstellt.

Die Besonderheiten bei der Verteidigung im Jugendstrafrecht erfordern Fachkenntnisse und Erfahrung, welche in einer Vielzahl von Jugendstrafverfahren und im Umgang mit Jugendgerichten, Jugendstaatsanwälten sowie Jugendgerichtshilfe erworben und durch die Ausbildung zum Fachanwalt zum Ausdruck gebracht wurde.

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