In den verschiedenen Vorschriften des BtMG sind wesentliche Regelungen zu berücksichtigen, die bei der Entwicklung der richtigen Verteidigungsstrategie von Bedeutung sind und auf die es hinzuarbeiten gilt.
Häufig versuchen die Ermittler den Beschuldigten zu einer frühen und umfassenden Aussage bzw. einem Geständnis zu bewegen. Dies geschieht oft unter dem Hinweis auf eine Strafmilderung, insbesondere nach § 31 BtMG. Allerdings lässt sich ein einmal abgegebenes Geständnis im weiteren Verlauf des Verfahrens häufig nur schwer zurechtrücken. Zudem ist eine Einlassung ohne den Stand der Ermittlungen zu kennen, nicht immer ratsam.
Deswegen sollte bei der ersten Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden unbedingt von dem Recht zur Verweigerung einer Aussage, dem Schweigerecht, Gebrauch gemacht und zunächst ein Strafverteidiger hinzugezogen werden. Ob die Möglichkeit einer Aussage, auch im Hinblick auf eine möglich Strafmilderung, wahrgenommen werden sollte, ist vorab in jedem Fall zu überprüfen.
Deswegen wird im Rahmen der Verteidigung in Strafsachen mit Bezug zum Betäubungsmittelstrafrecht wird zunächst mit dem Mandanten der Hergang des Verfahrens, die vorhandene Beweislage und der im Raum stehende Vorwurf in einem ersten Gespräch erörtert. Gleichzeitig wird bei den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht Akteneinsicht beantragt. Denn erst wenn der Akteninhalt und der Stand der Ermittlungen bekannt ist, kann die richtige Vorgehensweise der Verteidigung gewählt werden.
Angesichts der in den §§ 29 - 30a BtmG zu findenen Strafandrohungen ist von Belang, welche Wirkstoffmenge die gefundenen Betäubungsmittel aufweisen, welche Vorwürfe tatsächlich bewiesen werden können und welche weiteren Folgen neben der eigentlichen Strafe (z.B. Führerscheinentzug, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis) für den Mandanten zu berücksichtigen sind.
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