Strafbefehl

In dem Fall, dass man eine Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten hat, besteht keine Verpflichtung, zu einer solchen Vernehmung zu erscheinen.

Insoweit ist es ratsam, zunächst einen Strafverteidiger aufzusuchen und sich über die weitere Vorgehensweise in der Sache beraten zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, gilt es den Grundsatz zu beachten, dass man ohne Rücksprache mit einem Verteidiger im Falle einer polizeilichen Vernehmung keinerlei Angabe zur Sache machen sollte. Hierzu besteht keine Verpflichtung.

In dem Fall jedoch, dass man von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu einer Vernehmung geladen wird, besteht jedoch die Verpflichtung, zu einer solchen Vernehmung zu erscheinen. Im Falle des Ausbleibens trotz ordnungsgemäßer Ladung kann die sog. zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Allerdings ist man auch nur zum Erscheinen zur staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung verpflichtet. Es gilt im Übrigen, dass man lediglich Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Wohnanschrift machen muss. Darüber hinaus besteht keinerlei Verpflichtung zu weiteren Angaben.

Jedenfalls sollte man ohne vorher Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten zu haben, keinerlei Angaben zur Sache machen.

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