Ein Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Gericht erlassen, wobei ein Strafbefehl nur für Vergehen in Betracht kommt und eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr Dauer bei Strafaussetzung zur Bewährung, eine Geldstrafe, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder bestimmte Maßnahmen, wie etwa ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren, verhängt werden sollen.
Der Strafbefehl stellt kein Urteil im eigentlichen Sinne dar, bei seinem Erlass findet weder ein Hauptverhandlung noch eine Beweisaufnahme statt. Das Gericht stützt seine Entscheidung zum Erlass eines Strafbefehls nur auf den von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Ermittlungsergebnis. Sofern hiernach eine Schuld des Beschuldigten anzunehmen ist, wird der Strafbefehl erlassen.
Wenn der Beschuldigte sich entschließt, keinen Einspruch einzulegen, wird der Strafbefehl nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen rechtskräftig und ist dann in jeder Hinsicht wie ein nach einer Hauptverhandlung ergangenes und rechtskräftig gewordenes Urteil zu betrachten. Das bedeutet, dass die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Strafe im Bundeszentralregister eingetragen wird.
Wenn der Beschuldigte jedoch mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, kann er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Die Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, welches den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Woche nach Zustellung des Strafbefehls. Hierbei ist zu beachten, dass für eine rechtzeitige Einlegung der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs bei Gericht und nicht das Datum der Absendung des Einspruchs ist. Bei fristgemäßer Einlegung des Einspruchs findet eine Hauptverhandlung mit einer Beweiserhebung durch den Richter statt. |