In solchen Fällen, in denen das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzieht, ordnet es gleichzeitig einen Zeitraum an, in welchem die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Dieser Zeitraum wird als Sperrfrist bezeichnet. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet zudem, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis neu beantragen muss. Wenn gegen den Betroffenen aufgrund eines Verkehrsverstoßes jedoch (nur) ein Fahrverbot verhängt wird, behält er die Fahrerlaubnis und es ist ihm (nur) untersagt während der Dauer des Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug zu führen.
Der Betroffene muss also nach Ablauf des Fahrverbots die Fahrerlaubnis nicht neu beantragen. Eine Sperrfrist wird nicht verhängt.
Die Mindestdauer der Sperrfrist beträgt sechs Monate, wobei sich diese Mindestfrist auf 1 Jahr verlängern kann, wenn innerhalb von drei Jahren vor der letzten Tat bereits eine solche Sperrfrist angeordnet worden ist. Die Höchstdauer der Sperre beträgt fünf Jahre, wobei in Ausnahmefällen auch eine unbegrenzte Sperrfrist ausgesprochen werden kann.
An diese vom Gericht ausgesprochene Frist ist die Behörde gebunden, sie darf also die Fahrerlaubnis nicht früher erteilen. Das Gericht kann jedoch die Sperrfrist vorzeitig aufheben, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass der von dem Entzug der Fahrerlaubnis Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. |