Berufung

Das Rechtsmittel der Revision muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, welches das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, eingelegt werden.

Im Gegensatz zur Berufung muss die Revision begründet werden. Die Frist zur Begründung der Revison beträgt einen Monat, wobei die Frist mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt. Die Revision muss in schriftlicher Form von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, welches das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, begründet werden. In dem Fall, dass die Revisionsbegründung nicht oder verspätet abgegeben wurde, wird Revision verworfen.

Wenn die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, prüft das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts und dahin gehend, ob die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) eingehalten wurden. Zuständig für die Entscheidung über die Revision gegen Urteile des Amtsgerichts und gegen (Berufungs-) Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht. Zuständig für die Entscheidung über die Revision gegen (erstinstanzliche) Urteile des Landgerichts ist der Bundesgerichtshof.

Nach Einlegung der Revision findet jedoch, im Gegensatz zur Berufung, keine weitere Hauptverhandlung einschließlich einer Beweisaufnahme statt, da das Urteil durch das Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüft wird.

Wenn das mit der Revision befasste Gericht die Revision für begründet hält, es also annimmt, dass das angefochtene Urteil unter fehlerhafter Rechtsanwendung ergangen ist, wird die Strafsache an das vorinstanzliche Gericht zu einer erneuten Hauptverhandlung zurück verwiesen.

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