Im Strafverfahren wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestimmt und dem Beschuldigten beigeordnet.
Unter bestimmten Umständen ist es von Gesetzes wegen vorgeschrieben, dass der Beschuldigte einen Strafverteidiger bekommt. Dies ist dann ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO. Das Gericht bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung dann einen Pflichtverteidiger, wenn sich für den Beschuldigten noch kein Wahlverteidiger bestellt hat.
Dem Beschuldigten ist insbesondere dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen (eine Tat mit Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wie z. B. bei Raub, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zur Last gelegt wird oder wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (also auch in Straf- oder Untersuchungshaft) befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird oder auch wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich macht oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.
In dem Fall, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt worden ist, hat dieser jedoch trotzdem die Möglichkeit, selbst einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. |