Die Medizinisch- Psychologische Untersuchung (MPU) findet dann statt, wenn die Straßenverkehrsbehörde Bedenken dahin gehend hat, dass der Inhaber (bzw. der Bewerber) einer Fahrerlaubnis geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann in einem solchen Fall den Betroffenen anweisen, dass dieser seine Eignung durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweist.
Gegen die Anordnung, ein solches Gutachten über die Eignung beizubringen, ist kein Rechtsmittel möglich. Gleichzeitig ist der Betroffene jedoch nicht gezwungen, sich begutachten zu lassen. Eine Weigerung bedeutet jedoch, dass die Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf eine Nichteignung schließen darf und somit die Fahrerlaubnis nicht erteilt. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist jedoch, dass der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung aufkommen lassen.
So kann ein Gutachten dann angeordnet werden, wenn Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden, wenn eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach (wiederholter) Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt wird, wenn Anhaltspunkte für Alkohol, Arzneimittel- oder Betäubungsmittelmissbrauch des Betroffenen vorliegen, wenn Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol oder Drogeneinfluss begangen wurden, oder bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Den Auftrag für die Begutachtung muss der Betroffene grundsätzlich selbst erteilen, was bedeutet, dass der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder Fahrerlaubnisinhaber die Kosten der Begutachtung tragen muss. Sofern Zweifel zur Eignung aufgrund des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitten auftreten, wird im Rahmen des Gutachtens auch untersucht, wie sich der Betroffene diesbezüglich künftig verhält. |