Fahruntüchtigkeit

Die Fahruntüchtigkeit wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss für die Annahme und die Folgen einer Fahruntüchtigkeit zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden werden.

Eine relative Fahruntüchtigkeit kann dann angenommen werden, wenn eine Blutalkoholkonzentration (BAK) im Bereich von 0,3 Promille bis 1,09 Promille bzw. eine Atemalkoholkonzentration (AAK) im Bereich von 0,15 mg/l bis 0,54 mg/l vorliegt.

Damit die relative Fahruntüchtigkeit jedoch festgestellt werden kann, müssen weitere Indizien, die für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sprechen, sog. Ausfallerscheinungen, (z.B. Fahren in Schlangenlinien, unsicherer Gang, verwaschene Sprache) hinzukommen.

Damit das Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann, genügt der Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Weitere Indizien oder Ausfallerscheinungen, die für eine absolute Fahruntüchtigkeit sprechen, müssen nicht mehr hinzukommen.

Beim Vorliegen sowohl von absoluter als auch von relativer Fahruntüchtigkeit können Straftatbestände, insbesondere § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs - und § 316 StGB - Trunkenheitsfahrt - verwirklicht werden.

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