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Unter einer Durchsuchung ist das Suchen nach Personen oder Beweismitteln zu verstehen. Objekt der Durchsuchung können Wohnungen und andere Räumlichkeiten, bewegliche Sachen und Personen sein.

Derjenige, dessen Wohn- oder Geschäftsräume durchsucht werden, sollte sich darüber geben lassen, von wem und warum die Durchsuchung angeordnet worden ist. Darüber hinaus sollte er umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Es sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden, solange nicht mit einem Verteidiger gesprochen worden ist. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Durchsuchung um eine Durchsuchung bei dem Verdächtigen oder bei anderen Personen handelt, da sich die Anforderungen an eine rechtmäßige Durchsuchung unterscheiden. In dem Fall, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer Straftat hinreichend verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Die Anordnung der Durchsuchung darf nur durch einen Richter erfolgen. Ausnahmsweise dann, wenn Gefahr in Verzug anzunehmen ist, dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen.

Sollte sich herausstellen, dass eine Durchsuchung in rechtswidriger Weise erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass die im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel einem sog. Beweisverwertungsverbot unterliegen und damit im weiteren Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen.

In dem Fall, dass Unterlagen oder sonstige Beweismittel beschlagnahmt werden sollen, müssen die durchsuchenden Beamten ein Protokoll herausgeben, welches die beschlagnahmten Gegenstände genau bezeichnet aufführt.

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