Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine solche Strafaussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren möglich.

Die Dauer der Bewährungszeit beträgt zwischen 2 und 5 Jahre. Die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung sind unterschiedlich und hängen unter anderem von der Dauer der verhängten Strafe ab. So ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten dann zwingend vorgeschrieben, wenn von dem Angeklagten zu erwarten ist, dass er in Zukunft auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Wenn dagegen Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten bis zu 1 Jahr verhängt werden, ist die Strafe zwar grundsätzlich zur Bewährung auszusetzen, allerdings kann in bestimmten Fällen von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung absehen werden. Freiheitsstrafen mit einer Dauer von einem bis zwei Jahren können dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der zu bestrafenden Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen. Insoweit kann das Vorliegen einer positiven Sozialprognose oder das Bemühen um eine Schadenswidergutmachung von hoher Bedeutung sein.

Das Gericht kann die Bewährungsstrafe mit bestimmten Auflagen, also beispielsweise der Schadenswiedergutmachung oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Institution versehen. Darüber hinaus kann es bestimmte Weisungen, wie etwa die Zahlung von Unterhalt oder eine regelmäßigen Meldepflicht, aussprechen. Auch kann das Gericht dem Verurteilten einen Bewährungshelfer zur Seite stellen. Sofern der Verurteilte während der Dauer der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung gibt, indem er etwa weitere Straftaten begeht oder gegen die ihm erteilten Auflagen verstößt, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Kanzlei
Kompetenzen
Kontakt

Information
Formulare

Bewährung

Berufung
Durchsuchung
Fahruntüchtigkeit
Hauptverhandlung
MPU
Pflichtverteidiger
Revision
Sperrfrist
Strafbefehl
Vernehmung